SATZUNG DES TÜRKISCHEN JOURNALISTENBUNDES IN NRW e.V.

 

Präambel

Bei dem Türkischen Journalistenbund in NRW (TJB-NRW) handelt es sich um einen Verein, der sich um alle den Journalistenberuf betreffenden Angelegenheiten kümmert. Er  bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland.

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Türkischer Journalistenbund in NRW“. Er strebt die Eintragung ins Vereinsregister an. Nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz „e.V.“ Nach der Eintragung ist der genaue Name des Vereins „Türkischer Journalistenbund in NRW e.V.“

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

 

  • 2 Ziele und Zweck des Vereins
  1. Der Türkische Journalistenbund in NRW setzt sich für die wirtschaftlichen, sozialen und vor allem berufsbezogenen Interessen der Journalistinnen und Journalisten ein.

 

  1. Er ist für die universelle Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Unabhängigkeit der Journalistinnen und Journalisten.

 

  1. Er fordert und fördert die Solidarität ihrer Mitglieder.

 

  1. Er setzt sich für eine unabhängige Berichterstattung zum Fördern des friedlichen Zusammenlebens aller Bevölkerungsgruppen in Deutschland ein und macht zu diesem Zweck auch eigene Öffentlichkeitsarbeit.

 

  1. Er bemüht sich auch darum, die Kompetenzen eigener Mitglieder im journalistischen Bereich durch berufsbezogene Weiterbildungsangebote, Informationsveranstaltungen sowie Seminare zu fördern.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

  • 3 Verwirklichung des Satzungszwecks
  1. Der Türkische Journalistenbund in NRW sieht seine Aufgabe auch darin, die Kenntnislage über die Migranten in Deutschland zu verbessern. Für diesen Zweck wird er neben eigener Öffentlichkeitsarbeit auch mit allen Organisationen zusammenarbeiten, die sich ebenso zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Türkischen Journalistenbundes in NRW kann werden, wer haupt- oder nebenberuflich journalistisch tätig ist und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. Er ist offen für alle Journalistinnen und Journalisten auch anderer Herkunft.

 

2a. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

2b. Über die Annahme und Ablehnung des Mitgliedschaftsantrags eines haupt- oder nebenberuflich tätigen Journalisten entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit innerhalb eines Monats. Die hiermit eingeschlossene journalistische Tätigkeit umfasst Tätigkeiten bei Printmedien, Hörfunk, Fernsehen und Internet.

 

2c. Ebenso können auch Akademiker und andere Berufsgruppen, die mit den Zielsetzungen des Vereins einverstanden sind, Mitglieder des Vereins werden. Über die Annahme und Ablehnung des Mitgliedschaftsantrags eines nicht journalistisch tätigen Akademikers entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit innerhalb drei Monaten.

 

2d. Wird der Mitgliedschaftsantrag durch den Vorstand abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, den Mitgliedschaftsantrag der nächsten folgenden Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Nimmt diese den Antrag mit einer Mehrheit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen an, so gilt der Antrag als angenommen.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein sechsmonatiger Rückstand in der Beitragszahlung führt ebenso zum Ausschluss.

 

3a. Das Mitglied muss seinen Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären.

 

3b. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen Prinzipien der Satzung des Vereins verstoßen hat oder sich mit den gestundeten Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnungen mit mehr als sechs Monaten im Rückstand befindet.

 

  • 5 Ehrenmitgliedschaft
  1. Die Ehrenmitgliedschaft bei dem Türkischen Journalistenbund in NRW kann auf Beschluss der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung Personen angetragen werden, die sich um das friedliche Zusammenleben sowie um andere Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

  • 6 Beiträge
  1. Die Vereinsmitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

 

  1. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

  • 7 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 8 Organe des Vereins
  1. Die Mitglieder- und die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand.
  4. Die Kassenprüfer/innen

 

  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern und aufheben.

 

  1. Sie trifft mindestens einmal in zwei Jahren auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit schriftlichem Antrag der 2/5 der Mitglieder einberufen werden.

 

  1. Über die jeweilige Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer/in ein Protokoll geführt. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

  1. Alle Mitgliederversammlungen mit der dazu gehörenden Tagesordnung werden vom Vorstand allen Mitgliedern vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

 

 

  • 10 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl der Versammlungsleitung
  2. die Wahl der Protokollführerin oder des Protokollführers
  3. die Entgegennahme und Festlegung des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  6. die Wahl der Kassenprüfer/innen
  7. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  8. den Beschluss über die Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. die Beschlüsse über Änderung dieser Satzung,
  10. den Beschluss über die Auflösung des Vereins

 

  • 11 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen, nämlich

 

  1. dem Vorstandsvorsitzenden,
  2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
  4. dem Kassenwart,
  5. dem Schriftführer,
  6. den zwei Beisitzern.

 

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren auf der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende bzw. die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

 

  • 12 Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Leitung des Vereins sowie die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Durchführung der Vereinsarbeit
  4. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Vorschläge für Ehrenmitgliedschaft an Mitgliederversammlung

 

  • 13 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen, die Delegierte sein müssen aber nicht dem Vorstand angehören.

 

  1. Die Kassenprüfer/innen sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens zuständig. Zu diesem Zweck haben sie jederzeit Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind.

 

  1. Die Kassenprüfer/innen sind dazu verpflichtet, die Geschäftsführung des Vorstandes, die Jahresabschlüsse und den Geschäftsbericht zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen.

 

  • 14 Satzungsänderung, Auflösung und Vereinsvermögen
  1. Über die Auflösung des Türkischen Journalistenbundes in NRW entscheidet 2/3 der anwesenden Mitglieder der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben keinen finanziellen Anspruch bei der Auflösung des Türkischen Journalistenbundes in NRW. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen dem Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Duisburg e.V. zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Zweifel gelten die jeweils gültigen Vereinsgesetze der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

  • 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg in Kraft.

 

  • 16 BGB Vorschriften

Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.

 

Diese Satzung ist am 20. Februar 2007 gemäß dem Beschluss des Amtsgerichtes Duisburg von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden.